Der Staat haftet in letzter Instanz für die Verpflichtungen der CADES

Der Staat garantiert die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit der CADES...

Die Rückzahlung der Anleihen erfolgt zuerst durch die Mittel der CADES selbst. De facto sind vor der jährlichen Zahlung von 3 Milliarden € Euro an den Staat (Artikel 9-III des Erlasses vom 24. Januar 1996) Bedienung und Abbau der Schuld vorrangig zu behandeln.

Darüber hinaus gilt wie bei allen öffentlich-rechtlichen französischen Anstalten, dass der Staat in letzter Instanz für die Zahlungsfähigkeit der CADES haftet. Dies erfolgt in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar 1980 über die Urteilsvollstreckungen durch öffentlich-rechtliche juristische Personen.

Die Vergleichs- und Konkursverfahren gelten im Übrigen nicht für öffentlich-rechtliche Anstalten (siehe Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 1985 über Vergleichs- und Konkursverfahren von Unternehmen). Folglich werden die bei einer eventuellen Auflösung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gegebenenfalls bestehenden Verbindlichkeiten an die Körperschaft übertragen, die diese Anstalt geschaffen hat (im Fall der CADES also der Staat).

und schützt sie damit vor jeglichem Liquiditätsausfall

Der Staat kann seinen öffentlich-rechtlichen Anstalten zur Deckung des Liquiditätsbedarfs jederzeit einen Liquiditätsvorschuss gewähren.  Wenn sich diese Anstalt in einer durch Gerichtsentscheid festgestellten Situation der Unterkapitalisierung (Gesetz vom 16. Juli 1980) befindet, ist er sogar dazu verpflichtet. Diese Vorschusszahlungen werden dann über ein Sonderkonto des Trésor (des französischen Schatzamtes) gewährt.