- Erwerbseinkünfte
- Ersatzeinkünfte
- Vermögenseinkünfte
- Einkünfte aus Kapitalanlagen
- Verkauf von Metallen, Wertgegenständen und Schmuck
- Glücksspiel- und Kasinogewinne, Gewinne aus Pferdewetten
Von der Abgabe befreit sind insbesondere die nicht zur Steuer veranlagten Einkünfte von Arbeitslosen und Rentnern/Pensionären, die Mindesteinkommen zur beruflichen Eingliederung (RMI) sowie die Einkünfte aus bestimmten Sparbuchformen. Das Gesetz vom 13. August 2004 hat die Bemessungsgrundlage von 95 % auf 97 % ausgeweitet. Die durch diese Erweiterung erzielte Erhöhung des Aufkommens dürfte pro Jahr in etwa 50 Millionen € betragen.
Erwerbseinkünfte
- Löhne und Gehälter sowie vergleichbare Einkünfte
- Sachbezüge
- Entschädigungs- und Abfindungszahlungen (bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, Urlaubsgeld, Entlassung)
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Ersatzeinkünfte
- Arbeitslosengelder sowie Vorruhestandsleistungen*
- Altersruhegelder / Pensionen sowie Berufsunfähigkeitsrenten*
- Wohngelder / Mietzuschüsse
- Familienbeihilfen
- Leistungen im Krankheitsfalle
* Dabei hängt die Befreiung jeweils von den steuerlichen Bedingungen ab
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Vermögenseinkünfte
- Einkünfte aus Immobilien
- Erträge aus Wertpapierbesitz
- Zinsen und Wertzuwächse von Aktien und sonstigen Kapitalanlagen
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Einkünfte aus Kapitalanlagen
- Anleihen
- Investmentfonds (SICAV)
- Investmentfonds (FCP)
- Handelbare Schuldverschreibungen
- Zinsen auf bestimmte Sparbücher (PEP, PEL-Bausparbuch, CEL-Bausparkonto, Lebensversicherungen und Aktiensparpläne des Typs PEA)
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